Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52,

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Sektionsvorstand

Paragraph 52,

  1. Absatz einsJeder Sektionsvorstand besteht aus 8 bis 15 Mitgliedern, die von den Sektionsangehörigen aus den Reihen der ordentlichen Kammermitglieder gewählt werden. Die genaue Anzahl hat die Wahlordnung unter Berücksichtigung der Anzahl der Sektionsangehörigen zu bestimmen.
  2. Absatz 2In der Sektion Ingenieurkonsulenten darf höchstens die Hälfte der Mitglieder des Sektionsvorstandes eine Befugnis für das gleiche Fachgebiet haben.
  3. Absatz 3Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionsvorstand jederzeit einberufen. Er hat ihn binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt.
  4. Absatz 4Der Sektionsvorstand ist in allen sektionseigenen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213978