Kurztitel

Schifffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

11.04.2019

Außerkrafttretensdatum

29.06.2023

Abkürzung

SchAVO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz; 94/01 Schiffsverkehr

Text

7. TEIL
Verbots- und Beschränkungsbereiche auf Wasserstraßen

Verbotsbereiche

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen sowie von sonstigen Anlagen gemäß Paragraph 66, des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sportes dienen, untersagt.
  2. Absatz 2,Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht für Teile der Wasserstraße Donau, die bei einem Wasserstand von 1 m unter dem höchsten Schifffahrtswasserstand (Paragraph 22, Absatz 2,) durch Leitwerke, Sporne, Landzungen, Halbinseln, Haufen oder Inseln vom Fahrwasser getrennt sind.
  3. Absatz 3,Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht für sonstige Anlagen gemäß Paragraph 66, des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sports dienen und durch die auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für Sportanlagen eine Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, erteilen, wenn durch diese Anlagen auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
  5. Absatz 5,Die Errichtung von Waterbike-Zonen ist nur auf den in Anlage 4 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (mögliche Bereiche für Waterbike-Zonen) gestattet.

Schlagworte

Verbotsbereich

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40213886