Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2019,
Vertrag – Russische F
Paragraph 0
01.06.2019
24.06.2019
49/12 Zivilschutz
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention
StF: BGBl. III Nr. 49/2019 (NR: GP XXVI RV 256 AB 423 S. 53. BR: 10096 S. 887.)
Deutsch, Russisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 15, Absatz 2, des Abkommens wurden am 26. November 2018 bzw. 15. März 2019 abgegeben. Gemeinsam mit seiner Mitteilung gemäß Artikel 15, hat Österreich die nachstehende allgemeine Erklärung abgegeben:
Die Republik Österreich verweist auf die Note der Europäischen Union vom 19. September 2014 über den territorialen Anwendungsbereich von Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation und erklärt hiermit, dass im Hinblick auf den territorialen Geltungsbereich von Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation die Republik Österreich auch weiterhin davon ausgeht, dass das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation dem Gebiet entspricht, das im Einklang mit der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 68/262 vom 27. März 2014 über die territoriale Unversehrtheit der Ukraine international anerkannt wird.“
Das gegenständliche Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 15, Absatz 2, mit 1. Juni 2019 in Kraft.
im Folgenden Vertragsparteien genannt,
in dem Bestreben der Verfestigung der traditionell freundschaftlichen Beziehungen der Völker der beiden Staaten,
in der Erkenntnis, dass die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Katastrophen zur Entwicklung und Sicherheit der beiden Staaten beiträgt,
überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit den Zielen, gegenseitige Hilfe bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und bei deren Prävention zu leisten,
09.04.2019
20010618
NOR40213867