Absatz einsEin Kinderzuschuss von 15,6 € monatlich gebührt, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kind für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:
- Ziffer einseigene Kinder,
- Ziffer 2legitimierte Kinder,
- Ziffer 3Wahlkinder,
- Ziffer 4sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören und diese oder dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.