- Litera aGegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung zu den Paragraphen 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 30 bis 33, 48 bis 51 und 129 Absatz 4 bis 6 mit dem Tage der Kundmachung; die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen;
- Litera bfür die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgegesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen jedoch erst gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die jeweilige Schulart, auf die sie sich beziehen, in Kraft zu setzen sind;
- Litera cdie Paragraphen 130 bis 133 mit dem Tage der Kundmachung;
- Litera ddie Paragraphen eins bis 10, 15 bis 17, 22, 23, 46, 47, 52 bis 57, 59, 62 bis 73, 78, 102 bis 117, 125 bis 128 und 129 Absatz eins bis 3 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (Litera b,) handelt;
- Litera edie Paragraphen 34 bis 45 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (Litera b,) handelt, mit der Maßgabe, daß
- Ziffer einsfür jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums, einer Realschule oder einer Frauenoberschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
- Ziffer 2für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1965/66 in den ersten Jahrgang einer Aufbaumittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
- Ziffer 3für jene Schüler, die spätestens im Schuljahr 1965/66 in den ersten Halbjahrslehrgang einer Arbeitermittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind; - Litera fParagraph 58, am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (Litera b,) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63
- Ziffer einsin die erste Klasse einer zweijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64,
- Ziffer 2in die erste Klasse einer dreijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65,
die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind; - Litera gdie Paragraphen 60 und 61 sowie 79 bis 85 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (Litera b,) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse einer Handelsschule oder einer Abendhandelsschule oder in das erste Semester einer Fürsorgerinnenschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
- Litera hdie Paragraphen 74 bis 77 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (Litera b,) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Handelsakademie, einer Abendhandelsakademie oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1965/66 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
- Litera idie Paragraphen 86 bis 101 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (Litera b,) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
- Litera jdie Paragraphen 28 und 29 am 1. September 1966, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (Litera b,) handelt;
- Litera kdie Paragraphen 118 bis 124 am 1. September 1968, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (Litera b,) handelt, mit der Maßgabe, daß
- Ziffer einsfür jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1966/67,
- Ziffer 2für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in einen einjährigen Maturantenlehrgang an einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Ende dieses Schuljahres,
- Ziffer 3für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in den ersten Jahrgang eines zweijährigen Maturantenlehrganges an einer Lehrerbildunganstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1968/69,
die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind. Kuratorien für künftige Pädagogische Akademien des Bundes (Paragraph 124,) können bereits ab 1. September 1965 eingerichtet werden; dabei finden die Bestimmungen des Paragraph 124, Absatz 3, Litera b, über die Zugehörigkeit des Direktors und von Vertretern des Lehrerkollegiums der Pädagogischen Akademie des Bundes so lange keine Anwendung, als der Direktor beziehungsweise das Lehrerkollegium der betreffenden künftigen Pädagogischen Akademie des Bundes nicht bestellt sind.Überdies können ab 1. September 1966 Pädagogische Akademien als Schulversuch (Paragraph 7,) eingerichtet werden; in einem Land, in dem eine Pädagogische Akademie des Bundes als Schulversuch eingerichtet wird, darf zugleich kein einjähriger Maturantenlehrgang geführt werden.