Kurztitel

Entschädigungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2019

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Beachte

Tritt

1. mit 1. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den Paragraphen 538 v, ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie für die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den Paragraphen 538 x, Absatz 2 und 538 y Absatz 2, ASVG;

2. mit 15. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungskonferenz nach Paragraph 538 z, Absatz eins, ASVG;

3. mit 1. Jänner 2020 für alle übrigen Mitglieder der Verwaltungskörper

in Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz eins,).

Text

Höhe der Funktionsgebühr

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Höhe der Funktionsgebühr ist mit dem jährlichen Höchstausmaß nach Absatz 2, begrenzt und richtet sich nach der jeweiligen Funktion innerhalb des einzelnen Verwaltungskörpers nach Absatz 3,
  2. Absatz 2,Das jährliche Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Funktionsgebühr beläuft sich auf einen Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Absatz 2,, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. Dieser Prozentsatz beträgt
    1. Ziffer eins
      für die Obmänner und Obfrauen der Verwaltungsräte der Österreichischen Gesundheitskasse und der Pensionsversicherungsanstalt 100%, und zwar unabhängig von der jeweiligen Vorsitzführung,
    2. Ziffer 2
      für die Obmänner und Obfrauen der sonstigen Verwaltungsräte 100% und für ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen 50%,
    3. Ziffer 3
      für die Vorsitzenden der Hauptversammlungen der Österreichischen Gesundheitskasse und der Pensionsversicherungsanstalt 40%, und zwar unabhängig von der jeweiligen Vorsitzführung,
    4. Ziffer 4
      für die Vorsitzenden der sonstigen Hauptversammlungen 40% und für ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen 20%,
    5. Ziffer 5
      für die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse der Österreichischen Gesundheitskasse und der Pensionsversicherungsanstalt 40%, und zwar unabhängig von der jeweiligen Vorsitzführung,
    6. Ziffer 6
      für die Vorsitzenden der sonstigen Landesstellenausschüsse 40% und für ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen 20%.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20010613

Dokumentnummer

NOR40213758