Kollisionsrechtliche Beurteilung von im Vereinigten Königreich registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,
BG
Paragraph eins,
01.02.2020
31.01.2020
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt vergleiche Paragraph 2,).
Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt dieses Bundesgesetz nicht in Kraft.
Bis zum 31. Dezember 2020 gilt für die kollisionsrechtliche Beurteilung von Gesellschaften, die zu dem in Paragraph 2, genannten Zeitpunkt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registriert sind, aber ihren Verwaltungssitz in Österreich haben, das Vereinigte Königreich weiter als Mitgliedstaat der Europäischen Union.
31.07.2020
20010611
NOR40213697