Luftverkehrsabkommen (Mauritius)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2019,
Vertrag – Mauritius
Artikel 2
01.04.2019
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
1. Jede Vertragspartei gewährt der jeweils anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für den Betrieb internationaler Linienflugverkehrsdienste auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den festgelegten Flugstrecken folgende Rechte:
3. Keine Bestimmung in Absatz (2) ist dahingehend auszulegen, dass den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei das Recht übertragen wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
26.03.2019
20010610
NOR40213667