Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Mauritius)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2019,

Typ

Vertrag – Mauritius

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.04.2019

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 1

DEFINITIONEN

Im Sinne des vorliegenden Abkommens:

a) bedeutet der Begriff „ICAO-Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zurUnterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt1, einschließlich aller gemäß Artikel 90 des Abkommens angenommenen Anhänge und Änderungen sowie aller Änderungen der Anhänge oder des Abkommens gemäß Artikel 90 und 94 Buchstabe (a) des Abkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien gelten;

b) bedeutet der Begriff „Luftfahrtbehörden“ im Falle der österreichischen Bundesregierung und im Falle der Regierung von Mauritius das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, oder, in beiden Fällen, alle Personen oder Behörden, die berechtigt sind, die Funktionen, welche gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübt werden, oder ähnliche Funktionen wahrzunehmen;

c) bedeutet der Begriff „vereinbarte Dienste“ internationale Linienflugverkehrsdiensteauf der/den im Anhang zu diesem Abkommen näher benannte/n Flugstrecke/n zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post;

d) bedeutet der Begriff „namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen“ jedes gemäßArtikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachte und berechtigte Luftverkehrsunternehmen;

e) hat der Begriff „Hoheitsgebiet“ die diesem Begriff in Artikel 2 des ICAO-Abkommens zugewiesene Bedeutung;

f) haben die Begriffe „Luftverkehrsdienst“, „internationaler Luftverkehrsdienst“, „Luftverkehrsunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 des ICAO-Abkommens zugewiesenen Bedeutungen;

g) bedeutet der Begriff „festgelegte Flugstrecke“ eine im Anhang zu diesem Abkommen näher bezeichnete Flugstrecke.

h) bedeutet der Begriff „Kapazität“ die Menge(n) an vertragsgemäß erbrachten Diensten, normalerweise gemessen anhand der Anzahl an Flügen (Frequenzen) oder Sitzen oder Tonnen Fracht, die in einem Markt (Städtepaar oder von Land zu Land) oder auf einer Strecke in einem bestimmten Zeitraum wie zum Beispiel täglich, wöchentlich, saisonal oder jährlich angeboten werden.

i) bedeutet der Begriff „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise, sowie die Konditionen, zu denen diese Preise gelten, einschließlich Provisionsgebühren und anderer zusätzlicher Vergütungen für Agenturen oder den Verkauf von Beförderungsdokumenten, jedoch nicht Entgelt oder Konditionen für die Beförderung von Post; und

j) bedeutet der Begriff „Anhang“ den Anhang zu diesem Abkommen in der jeweils geltenden Fassung. Der Anhang ist integraler Bestandteil des Abkommens und alle Bezugnahmen auf das Abkommen umfassen, soweit nichts anderes festgelegt ist, eine Bezugnahme auf den Anhang.

k) Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Republik Österreich gelten in diesem Abkommen als Bezugnahmen auf Staatsbürger von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

l) Bezugnahmen auf Luftverkehrsunternehmen der Republik Österreich in diesem Abkommen gelten als Bezugnahmen auf von der Republik Österreich namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen.

m) Bezugnahmen auf die „EU-Verträge” in diesem Abkommen gelten als Bezugnahmen auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

n) Der Begriff „Abkommen“ steht für dieses Abkommen, dessen Anhang sowie jegliche Änderungen des Abkommens oder des Anhangs;

o) Der Begriff „Vertragsparteien“ steht für die Regierung der Republik Österreich einerseits und die Regierung der Republik Mauritius andererseits.

p) Der Begriff „intermodaler Luftverkehr” steht für die öffentliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post getrennt oder gemeinsam durch Luftfahrzeuge und mit Hilfe einer oder mehrerer Beförderungsarten zu Land, gegen Entgelt.

q) Der Begriff „Benutzungsgebühren” steht für Gebühren, die den Luftverkehrsunternehmen von den zuständigen Behörden für die Bereitstellung des Flughafengeländes oder von Flughafeneinrichtungen oder von Flugnavigationseinrichtungen oder Flugsicherheitseinrichtungen oder -diensten, einschließlich zugehörigen Diensten und Einrichtungen, für Luftfahrzeuge, deren Besatzungen, Fluggäste und Fracht in Rechnung gestelltwerden oder deren In-Rechnung-Stellung von diesen erlaubt wird.

_______________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2008,.

Schlagworte

Flugsicherheitsdienst

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

20010610

Dokumentnummer

NOR40213666