Absatz eins,Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung (Vereinigtes Königreich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,
Vertrag – Vereinigtes Königreich
Artikel 13
01.03.2019
39/03 Doppelbesteuerung
21.03.2019
20010606
NOR40213636