Absatz eins,Im Falle einer Sicherheitsverletzung informiert die zuständige Behörde des Empfängers unverzüglich die zuständige Behörde des Herausgebers schriftlich.
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2019,
Vertrag – Kroatien
Artikel 11
01.04.2019
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
19.03.2019
20010600
NOR40213605