Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2019,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2019

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 11

SICHERHEITSVERLETZUNGEN

  1. Absatz eins,Im Falle einer Sicherheitsverletzung informiert die zuständige Behörde des Empfängers unverzüglich die zuständige Behörde des Herausgebers schriftlich.
  2. Absatz 2,Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen werden gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen untersucht und verfolgt. Die Parteien unterstützen einander auf Ersuchen.
  3. Absatz 3,Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und über die getroffenen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

20010600

Dokumentnummer

NOR40213605