Absatz eins,Besuche, die den Zugang zu klassifizierten Informationen erfordern, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde der gastgebenden Partei. Die Genehmigung wird nur Personen erteilt, die gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.