Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2019,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2019

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 8

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

  1. Absatz eins,Die Vervielfältigung und Übersetzung klassifizierter Informationen kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Anzahl der Kopien kann auf jene Anzahl eingeschränkt werden, die für öffentliche Zwecke erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Als STRENG GEHEIM / VRLO TAJNO / TOP SECRET gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.
  3. Absatz 3,Klassifizierte Informationen werden nur von Personen übersetzt, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe berechtigt sind.
  4. Absatz 4,Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen. Die Übersetzung enthält einen Hinweis in der Sprache, in die übersetzt wurde, dass die Übersetzung klassifizierte Informationen des Herausgebers enthält.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

20010600

Dokumentnummer

NOR40213602