Absatz eins,Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes.
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2019,
Vertrag – Kroatien
Artikel 4
01.04.2019
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
19.03.2019
20010600
NOR40213598