Absatz eins,Zu übermittelnde klassifizierte Informationen werden vom Herausgeber in Übereinstimmung mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet. Der Empfänger kennzeichnet erhaltene klassifizierte Informationen mit einer Klassifizierungsstufe, die der Kennzeichnung des Herausgebers entspricht.