Kurztitel

Düngemittelverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.03.2019

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr für die Bodenfruchtbarkeit, die pflanzliche, tierische und menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen und
    2. Ziffer 2
      unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind.
  2. Absatz 2,Unter der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ dürfen nur Düngemittel in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003 aus 2003, entsprechen.
  3. Absatz 3,Nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnete Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in der Anlage 1 angeführten Typ entsprechen oder nach Paragraph 9 a, DMG 1994 zugelassen sind.
  4. Absatz 4,Es ist verboten, Produkte in Verkehr zu bringen, die
    1. Ziffer eins
      in der Anlage 2 festgelegte Grenzwerte überschreiten,
    2. Ziffer 2
      in sonstiger Weise nicht den Anforderungen des Düngemittelgesetzes 1994 oder dieser Verordnung entsprechen.
  5. Absatz 5,Seuchenhygienische, phytosanitäre, veterinär- und gentechnikrechtliche Bestimmungen sowie chemikalienrechtliche Bestimmungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 44 aus 2018,, bleiben unberührt.
  6. Absatz 6,Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit haben die Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen schriftlichen Aufzeichnungen und Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer von Produkten, einschließlich die Art und Herkunft von organischen Ausgangsstoffen, für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019

Gesetzesnummer

20003229

Dokumentnummer

NOR40213565