Kurztitel

Personengruppenverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2019,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

05.03.2019

Abkürzung

PersGV 2018

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Personengruppen

Paragraph eins,

Für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife im Rahmen des Zulassungsverfahrens gelten Reifezeugnisse folgender Personen als in Österreich ausgestellt:

  1. Ziffer eins
    Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifeprüfungszeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner und deren Kinder;
  2. Ziffer 2
    in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und Auslandsjournalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen und Partner und ihre Kinder;
  3. Ziffer 3
    Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder einer Universität oder einer Fachhochschule in Österreich ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist;
  4. Ziffer 4
    Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;
  5. Ziffer 5
    Inhaberinnen und Inhaber von Reifeprüfungszeugnissen oder Reife- und Diplomprüfungszeugnissen österreichischer Auslandsschulen oder Inhaberinnen und Inhaber von staatlichen Abschlussprüfungen deutsch- oder ladinischsprachiger Südtiroler Sekundarschulen zweiten Grades, sofern damit nicht in Italien ohnehin der unmittelbare Hochschulzugang verbunden ist;
  6. Ziffer 6
    Personen, die auf Grund der Paragraphen 3,, 8, 13 oder 75 Absatz 5 und 6 des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, oder nach früheren asylrechtlichen Bestimmungen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019

Gesetzesnummer

20010594

Dokumentnummer

NOR40213436