Kurztitel

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

22.03.2019

Abkürzung

BäckAG 1996

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Einseitiger Urlaubsantritt („persönlicher Feiertag“)

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Der Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Absatz eins, erster Satz konsumiert ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR40213434