Absatz eins,Der Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019,
BG
Paragraph 14 a
22.03.2019
BäckAG 1996
60/04 Arbeitsrecht allgemein
22.03.2019
10009018
NOR40213434