Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

22.03.2019

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Einseitiger Urlaubsantritt („persönlicher Feiertag“)

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Der Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Absatz eins, erster Satz konsumiert ist.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, bis 9 gilt diese Bestimmung auch für diese Personen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40213425