Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- Ziffer einsder Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- Ziffer 2der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 26, Absatz 3,;
- Ziffer 3im Übrigen der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- Ziffer 4der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.