Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Mitwirkungspflichten

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Der Antragsteller, der andere Elternteil sowie der mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt lebende Partner haben bei der Feststellung des für den Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Dienstgeber (Paragraph 35, ASVG, Paragraph 13, B-KUVG) und sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (Paragraph 36, ASVG) sowie der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger sind verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern alle für den Vollzug dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3,Wer seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten (Paragraph 29,, Paragraph 32, Absatz eins und 2) trotz Aufforderung nicht oder nicht gehörig nachkommt, kann zum Ersatz der dadurch ausgelösten Verwaltungs- und Verfahrenskosten (Paragraph 77, Absatz 3, ASGG) dem Krankenversicherungsträger gegenüber verpflichtet werden.
  4. Absatz 4,Kommt der antragstellende Elternteil trotz zweimaliger, schriftlicher Aufforderung seinen persönlichen Mitwirkungs- oder Mitteilungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert oder verhindert, kann der Krankenversicherungsträger den Leistungsanspruch ohne weitere Ermittlungen ablehnen. Dieser Elternteil kann einen neuen Antrag stellen, der jedoch nur dann nicht sofort zurückgewiesen wird, wenn gleichzeitig mit der Antragstellung die Mitwirkungs- und Meldepflichten in vollem Umfang erfüllt werden; Paragraph 4, Absatz 2, gilt auch für den neuen Antrag.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40213397