Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

02.03.2019

Außerkrafttretensdatum

18.12.2020

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmalig bei elektronischen Übermittlungen von Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die das Kalenderjahr 2019 betreffen vergleiche Paragraph 11,).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die elektronische Übermittlung der Daten von
    • Strichaufzählung
      Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EStG 1988,
    • Strichaufzählung
      Lohnzetteln gemäß Paragraph 69, Absatz 2, bis 9 sowie Paragraph 84, Absatz eins, EStG 1988 und
    • Strichaufzählung
      Mitteilungen gemäß Paragraph 109 a, EStG 1988
    • Strichaufzählung
      Mitteilungen gemäß Paragraph 109 b, EStG 1988
    hat grundsätzlich über eine Übermittlungsstelle zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch
    • Strichaufzählung
      den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 95/46/EG, Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 (DSGVO),
    • Strichaufzählung
      die Bundesbesoldung sowie
    • Strichaufzählung
      das Arbeitsmarktservice
    kann auch ohne Übermittlungsstelle erfolgen. Die Paragraphen 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das Finanzamt oder den Krankenversicherungsträger der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Auftragsverarbeiter der Finanzämter und Krankenversicherungsträger tätig.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20003537

Dokumentnummer

NOR40213385