Absatz eins,Personen, die in einem Lehrverhältnis zur Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen, ist auf Antrag die Durchführung von Lehrfahrten zu bewilligen, wenn sie
- Ziffer einsdas 17. Lebensjahr vollendet haben,
- Ziffer 2zum Lenken von Fahrzeugen der Klassen, für die eine Lenkberechtigung angestrebt wird,
- Litera adie erforderliche geistige und körperliche Reife sowie
- Litera bdie erforderliche gesundheitliche Eignung (Paragraph 8, FSG) besitzen, und
- Litera cdie theoretische Fahrprüfung (Paragraph 11, Absatz 2, FSG) bestanden haben.
Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz 5, FSG zu erteilen. Über die erteilte Bewilligung ist dem Antragsteller ein Ausweis (Lernfahrausweis) auszustellen; der Lernfahrausweis ist bei Lehrfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bewilligung ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder die Voraussetzungen des Paragraph 24, FSG vorliegen.