Absatz eins,Das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, auch wenn diese nicht zugelassen sind, ist, wenn die Fahrzeuge nicht teilweise hochgehoben sind, nur zulässig, wenn
- Litera aihre Lenkvorrichtung ausreichend wirksam ist,
- Litera bmindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist,
- Litera csie gelenkt werden und
- Litera dihre Verbindung mit dem Zugfahrzeug nicht länger als 8 m und anderen Straßenbenützern durch Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht ist.
Als teilweise hochgehoben gilt ein abzuschleppendes Fahrzeug auch, wenn es auf eine Abschleppachse aufgesetzt ist.