Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2019,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 5

Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsDiese Vereinbarung samt allen Anhängen tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft. Sie gilt für unbestimmte Dauer.
  2. Absatz 2Die Parteien stellen sicher, dass diese Vereinbarung und ihre Anhänge bei Bedarf überprüft und einvernehmlich schriftlich angepasst werden.
  3. Absatz 3Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder die Anwendung dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge werden ausschließlich auf dem Verhandlungswege beigelegt.
  4. Absatz 4Jede Partei kann diese Vereinbarung samt ihren Anhängen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten jederzeit schriftlich kündigen.

Unterzeichnet in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019

Gesetzesnummer

20010577

Dokumentnummer

NOR40213135