Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2019,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 4

Verantwortlichkeiten

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Luftraums im Rahmen des Abkommens und dieser Vereinbarung, einschließlich der regelmäßigen Durchführung von Übungen, sind auf österreichischer Seite der Kommandant der Luftstreitkräfte und auf schweizerischer Seite der Kommandant der Luftwaffe verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019

Gesetzesnummer

20010577

Dokumentnummer

NOR40213134