Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2019,
Vertrag – Schweiz
Artikel 4,
01.02.2019
19/10 Friedenssicherung
Für die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Luftraums im Rahmen des Abkommens und dieser Vereinbarung, einschließlich der regelmäßigen Durchführung von Übungen, sind auf österreichischer Seite der Kommandant der Luftstreitkräfte und auf schweizerischer Seite der Kommandant der Luftwaffe verantwortlich.
19.02.2019
20010577
NOR40213134