Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2019,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 3

Einzelheiten der Durchführung der Zusammenarbeit

  1. Absatz einsIm Rahmen dieser Vereinbarung informieren sich die Einsatzbehörden beider Parteien gegenseitig schnellstmöglich über alle Ereignisse, die für die andere Partei eine nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft gemäß Artikel 2 Litera d, des Abkommens bedeuten könnten. Sie bedienen sich dabei der Mittel und Verfahren gemäß Anhang 1.
  2. Absatz 2Die Koordination sowie die taktische Kontrolle richten sich nach Anhang 2.
  3. Absatz 3Die fliegerischen Verfahren richten sich nach Anhang 3.
  4. Absatz 4Die Einstufungen und Symbolik richten sich nach Anhang 4.
  5. Absatz 5Die Unterstützungsmaßnahmen richten sich nach Anhang 5.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019

Gesetzesnummer

20010577

Dokumentnummer

NOR40213133