Absatz eins,Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
Straßenverkehrsordnung 1960
Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2019,
BG
Paragraph 11
01.04.2019
30.09.2022
StVO 1960
90/01 Straßenverkehrsrecht
27.07.2022
10011336
NOR40213121