Absatz einsDie Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre und der Forschung zwischen ihren Hochschulen bzw. hochschulischen und wissenschaftlichen Einrichtungen.
Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports (Bosnien-Herzegowina)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2019,
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
Artikel eins,
01.01.2019
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Studienleistung
21.03.2025
20010573
NOR40213052