Alkomatverordnung-Schiffahrt
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph eins
01.02.2019
94/01 Schiffsverkehr
Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gemäß Paragraph 6, des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkohol-Vortestgerät oder gemäß Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, in der jeweils geltenden Fassung, eichfähiger und geeichter Alkomat). Ergibt sich aufgrund der Untersuchung mittels Alkohol-Vortestgeräts der Verdacht eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustands oder wird ein bereits vor der Untersuchung sich ergebender Verdacht durch diese bestätigt, ist die Untersuchung mittels Alkomats zu wiederholen.
08.02.2019
10012937
NOR40212955