Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2,

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anlage 2 Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen

  1. Ziffer eins
    Die Tiefgangsanzeiger müssen mindestens in Dezimeter unterteilt sein, von der Leerebene bis zur Ebene der größten Einsenkung und die Form gut sichtbarer Streifen haben, die in zwei abwechselnden Farben gemalt sind
    Die Teilung muss durch Zahlen gekennzeichnet sein, die neben den Streifen in Abständen von höchstens 5 Dezimeter und am oberen Ende der Streifen angebracht sind; die Teilung muss durch Marken bezeichnet sein, die eingekörnt, eingemeißelt oder geschweißt worden sind.
  2. Ziffer 2
    Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Bestimmungen der Ziffer eins, entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212927