Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

1. Teil
Geltungsbereich

Paragraph 0.01

Örtlicher Geltungsbereich

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Wasserstraßen Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), March, Enns und Traun mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die im Anhang 1 angeführten Gewässerteile.
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmungen des 2. Teils (Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau) gelten für die Wasserstraßen gemäß Ziffer eins, einschließlich der Grenzstrecken der Donau, jedoch hinsichtlich der ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen nach Maßgabe der Paragraphen 30 Punkt 01 und 30 Punkt 02 und für die March nach Maßgabe des Paragraph 20 Punkt 06,
  3. Ziffer 3
    Die Bestimmungen des 3. Teils (Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstraßen) gelten
    1. Litera a
      für Wasserstraßen gemäß Ziffer eins,, jedoch für die Grenzstrecken der Donau (Strom-km 2223,150 bis 2201,770 und Strom-km 1880,260 bis 1872,700) nach Maßgabe der Paragraphen 30 Punkt 01 und 30 Punkt 02 und für die March nach Maßgabe des Paragraph 20 Punkt 06,;
    2. Litera b
      für Häfen und Länden auf den Grenzstrecken der Donau gemäß Litera a,
  4. Ziffer 4
    Die Bestimmungen des 4. Teils (Örtliche und zeitliche Schifffahrtsbeschränkungen auf der Donau und anderen Wasserstraßen) gelten für die jeweils angegebenen Wasserstraßenabschnitte.
  5. Ziffer 5
    Die Bestimmungen des 5. Teils (Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau) gelten für die Grenzstrecken gemäß Ziffer 3, Litera a,
  6. Ziffer 6
    Die Bestimmungen des 6. Teils (Hafenordnung) gelten für Wasserstraßen gemäß Ziffer eins,

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212716