Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.12.2018

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

3. Abschnitt
Konzession

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Betrieb der Vertragsversicherung im Inland bedarf, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der FMA.
  2. Absatz 2,Vor Erteilung einer Konzession an ein Unternehmen hat die FMA den Bundesminister für Finanzen zu verständigen.
  3. Absatz 3,Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies können insbesondere die Vermittlung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5,, von Bausparverträgen, von Leasingverträgen, von OGAW und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten sein. Bei Rückversicherungsunternehmen kann das Halten und Verwalten von Beteiligungen an einem untergeordneten Unternehmen der Finanzbranche gemäß Artikel 2, Ziffer 8, der Richtlinie 2002/87/EG in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragsversicherung stehen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,)

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Versicherungsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40212707