Kurztitel

Post-Erhebungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2019

Abkürzung

PEV 2019

Index

91/02 Post

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Auskunftspflichtig ist der Inhaber bzw. die Inhaberin oder der verantwortliche Leiter bzw. die verantwortliche Leiterin einer Einheit gemäß Paragraph 2,
  2. Absatz 2,Die Angaben nach Paragraph 3, sind von den Auskunftspflichtigen in der von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vorgegebenen, strukturierten, elektronischen Form (E-Mail oder Datenträger) zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Angaben nach Paragraph 3, sind jeweils spätestens zwölf Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20010565

Dokumentnummer

NOR40212663