(9)Absatz 9,Der Vertragsbedienstete kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 7 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Wird ein von Abs. 7 Z 1 und 2 erfasster Vertragsbediensteter von einem solchen Arbeitsplatz abberufen, bevor er damit im Sinne des Abs. 8 zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im § 73 angeführten Bewertungsgruppe, der der Vertragsbedienstete zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 7 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Vertragsbediensteten kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist der Vertragsbedienstete kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im § 73 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 7 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat.Der Vertragsbedienstete kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Absatz 7, Ziffer eins, betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Wird ein von Absatz 7, Ziffer eins und 2 erfasster Vertragsbediensteter von einem solchen Arbeitsplatz abberufen, bevor er damit im Sinne des Absatz 8, zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im Paragraph 73, angeführten Bewertungsgruppe, der der Vertragsbedienstete zuletzt vor der Betrauung mit einem im Absatz 7, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Vertragsbediensteten kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist der Vertragsbedienstete kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im Paragraph 73, vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einem im Absatz 7, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplatz angehört hat.