Vertragsbedienstetengesetz 1948
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
BG
§ 46b
01.01.2019
31.12.2019
VBG
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
(1) Vertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 43a Abs. 2 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D (Abs. 3 und 4) zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule(n) Bedacht zu nehmen.
(3) Die Dienstzulage beträgt
| bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie | |||
| A | B | C | D |
Funktionsdauer | Euro | |||
bis zu 5 Jahre | 672,3 | 1 177,3 | 1 400,6 | 1 625,0 |
mehr als 5 Jahre | 784,6 | 1 400,6 | 1 625,0 | 1 849,6 |
(4) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
(5) Vertragslehrpersonen, die gemäß § 37a zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion gemäß § 43b Abs. 1 geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung der Funktion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage in Höhe des für sie im Abs. 3 oder im § 46a Abs. 10 vorgesehenen Betrages:
1. | Eine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt. | |||||||||
2. | Die Dienstzulage reduziert sich | |||||||||
a) | im vierten Jahr auf 90%, | |||||||||
b) | im fünften Jahr auf 75% und | |||||||||
c) | im sechsten Jahr auf 50%. | |||||||||
3. | Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird: | |||||||||
a) | Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des § 43a Abs. 1 oder Betrauung mit einer solchen Funktion, | |||||||||
b) | Betrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion, | |||||||||
c) | Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, | |||||||||
d) | Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe. |
22.01.2020
10008115
NOR40212502