Absatz eins,Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- Ziffer einsEntgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins,
- Ziffer 2Abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.
- Ziffer 2 aAbweichend von Ziffer 2, erfolgt die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse