Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 j

Inkrafttretensdatum

23.12.2018

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

Paragraph 29 j,

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    2. Ziffer 2
      dem Bund von der Einrichtung, für die der Vertragsbedienstete tätig werden soll, Ersatz nach Absatz 4, geleistet wird.
    Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.
  2. Absatz eins a,Ein öffentliches Interesse im Sinne des Absatz eins, liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Dienstfreistellung dem Wissenstransfer oder der Förderung der beruflichen Mobilität zwischen dem Bundesdienst und der Privatwirtschaft oder zwischen den Gebietskörperschaften dient.
  3. Absatz 2,Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Bund Ersatz nach Absatz 4, geleistet wird.
  4. Absatz 3,Eine teilweise Dienstfreistellung aus dem im Absatz 2, angeführten Anlass ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die Paragraphen 50 c und 50 d Absatz eins und 2 BDG 1979 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Anlass ist unzulässig.
  5. Absatz 4,Der Ersatz hat den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40212478