Kurztitel

Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Verfahren

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das ausgefüllte Web-Formular gemäß Paragraph 2, ist über die im Web-Formular vorgesehene elektronische Übermittlungsfunktion einzureichen.
  2. Absatz 2,Nach Einlangen des Web-Formulars (Vorausmeldung) ist elektronisch ein Antrag in einem plattformunabhängigen Dateiformat zu erzeugen, der mit einer zu generierenden Transaktionsnummer zu versehen ist.
  3. Absatz 3,Dieser Antrag ist der beschränkt steuerpflichtigen Person zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Das Dokument gemäß Absatz 2, ist bei der Stellung des Antrags im Sinne des Paragraph 240 a, Absatz 2, BAO zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20010560

Dokumentnummer

NOR40212444