Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage

Paragraph 117 b,

  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung („kleine AVO“). Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große AVO“). Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Das Ausmaß der Dienstalterszulage erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große Daz“). Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der letzten Gehaltsstufe.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung und die Dienstalterszulage betragen:

 

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

Euro

kleine AVO

54,1

75,5

107,9

129,6

149,9

50,7

große AVO

107,9

148,9

144,6

171,6

200,6

206,1

kleine Daz

82,0

111,2

161,9

194,2

225,6

77,6

große Daz

163,0

223,3

215,8

259,0

300,0

307,6

  1. Absatz 3,Die Paragraphen 8 und 10 sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40212370