Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dienstzulage
§ 68.Paragraph 68,
Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:
Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind
160,8 €,
Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind
235,2 €,
Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind
362,5 €,
Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind
427,3 €,
Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien
543,9 €,
Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz
362,5 €,
Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Ziffer 8, angeführt ist
1 001,4 €,
a) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
1 246,3 €,
Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes
916,1 €,
für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes
639,9 €.