Absatz eins,Der Ausbildungsdienst ist so einzurichten, dass die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes einschließlich der Justizverwaltungssachen und des Dienstes in der Geschäftsstelle unterwiesen wird und die zur selbständigen Ausübung des Amtes einer Richterin oder eines Richters oder einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann. Es ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, unter Aufsicht der Richterin oder des Richters Vernehmungen durchzuführen, in Anwesenheit der Richterin oder des Richters auch in einer mündlichen Streitverhandlung (bei Senatsbesetzung im Einvernehmen mit den übrigen Senatsmitgliedern) sowie in einer Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter. Die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit in Zivil- und in Strafsachen heranzuziehen. Sie oder er ist auch als Schriftführerin oder Schriftführer zu beschäftigen, jedoch nur insoweit, als dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist.