Schulpflichtgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,
BG
Paragraph 8 b
01.09.2019
70/05 Schulpflicht
Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe gemäß Paragraph 8 a, besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen. Abschnitt C bleibt davon unberührt.
30.01.2019
10009576
NOR40212189