Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128 a

Inkrafttretensdatum

23.12.2018

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

römisch zwei a. HAUPTSTÜCK
Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit

Schulraumüberlassung

Paragraph 128 a,

  1. Absatz eins,Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (Paragraph 2,) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, des Kunstförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988,, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, des Bundes-Jugendförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2000,, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß Paragraph 128 c, vorrangig zu behandeln.
  2. Absatz 2,Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Absatz eins, ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Absatz eins, zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben. Paragraph 22, des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 betreffend die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf bleibt unberührt.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eingehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.
  5. Absatz 5,Gemäß Absatz 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des Paragraph 36, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.
  6. Absatz 6,Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Absatz eins, Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005,

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40212175