Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Begabungsförderung – Überspringen an den „Nahtstellen“

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Auf die Aufnahme in eine höhere Stufe einer Schulart, als es dem Alter des Aufnahmsbewerbers entspricht, findet Paragraph 3, Absatz 6, Litera b, auf Ansuchen des Schülers dann nicht Anwendung, wenn
    1. Ziffer eins
      bei einem unmittelbar vorangehenden Schulbesuch in Österreich die betreffende Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde,
    2. Ziffer 2
      die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und
    3. Ziffer 3
      eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.
    Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Sofern der erfolgreiche Abschluss der 4. Schulstufe der Volksschule oder der 4. Klasse der Mittelschule (bzw. der 8. Schulstufe) Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe der Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule ist, ist diese Voraussetzung auf Ansuchen des Schülers auch durch den erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Mittelschule (bzw. der 7. Schulstufe) gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde,
    2. Ziffer 2
      die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und
    3. Ziffer 3
      eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.
    Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  3. Absatz 3,Entscheidungen über Ansuchen auf Grund der Absatz eins und 2 sind den Schülern unverzüglich unter Angabe der Gründe und, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde, der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40212064