Absatz einsDer Titel, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2 und Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Für Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt zum Stellvertreter des Landesamtsdirektors bestellt wurden, gelten die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung dieses Bundesgesetzes als erfüllt.