Kurztitel

Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1925, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Abkürzung

BVG ÄmterLReg

Index

10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDas Amt der Landesregierung besorgt die ihm nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben (Artikel 101, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes) und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Artikel 102, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes).
  2. Absatz 2Das Nähere über den Geschäftsgang im Amte der Landesregierung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, auf deren Erlassung Paragraph 2, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden ist.
  3. Absatz 3In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben, unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelten Verantwortlichkeit, sich bei Besorgung der Geschäfte durch den Landesamtsdirektor oder sonstige Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können.

Schlagworte

Delegation, Mandat, monokratische Geschäftsbesorgung, Vertretung, Ablauforganisation, Landesverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

10000080

Dokumentnummer

NOR40212002