Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50 f,

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Wiedereingliederungsteilzeit

Paragraph 50 f,

  1. Absatz einsEiner Beamtin oder einem Beamten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.
  2. Absatz 2Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Absatz eins, hat eine ärztliche Untersuchung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Absatz eins, kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.
  4. Absatz 4Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen unzulässig.
  5. Absatz 5Der Beamtin oder dem Beamten kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40211983