(4)Absatz 4,Der Beamte,
dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f herabgesetzt worden ist oderdessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 50f herabgesetzt worden ist oder
der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder
der sich in einem Karenzurlaub nach § 75c befindet,der sich in einem Karenzurlaub nach Paragraph 75 c, befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Absatz 2, sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.