(6)Absatz 6Das Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste (Bundesforste-Dienstordnung 1986), BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, tritt mit Ausnahme des § 14 wie folgt außer Kraft:Das Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste (Bundesforste-Dienstordnung 1986), BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,, tritt mit Ausnahme des Paragraph 14, wie folgt außer Kraft:
§ 28 mit dem Zeitpunkt der grundsätzlichen Neuregelung dieser Materie durch Kollektivvertrag, in dem vom Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, abweichende Regelungen getroffen werden können,Paragraph 28, mit dem Zeitpunkt der grundsätzlichen Neuregelung dieser Materie durch Kollektivvertrag, in dem vom Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, abweichende Regelungen getroffen werden können,
alle übrigen Bestimmungen, ausgenommen die zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt bestehenden Berechtigungen gemäß der Anlage B, zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt.alle übrigen Bestimmungen, ausgenommen die zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt bestehenden Berechtigungen gemäß der Anlage B, zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt.
Die gemäß Z 2 außer Kraft tretenden Bestimmungen der Bundesforste-Dienstordnung 1986 und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festsetzung pauschalierter Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, BGBl. Nr. 7/1977, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1986, gelten hinsichtlich der ihnen zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt unterliegenden Arbeitnehmer mit dem darauffolgenden Tag, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, als Kollektivvertrag mit der Gesellschaft als Arbeitgeber. Soweit in Rechtsvorschriften oder Dienstverträgen auf die Bundesforste-Dienstordnung 1986 verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf diesen Kollektivvertrag. Die Annahme einer gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder einzelvertraglichen Abfertigung gilt als Verzicht auf Leistungen gemäß Abschnitt VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986. Das Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, gilt nur für die ab dem in § 2 Abs. 2 genannten Zeitpunkt neu aufgenommene Arbeitnehmer, auf die ein Kollektivvertrag gemäß § 2 Abs. 8 anzuwenden ist.Die gemäß Ziffer 2, außer Kraft tretenden Bestimmungen der Bundesforste-Dienstordnung 1986 und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festsetzung pauschalierter Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1977,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1986,, gelten hinsichtlich der ihnen zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt unterliegenden Arbeitnehmer mit dem darauffolgenden Tag, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, als Kollektivvertrag mit der Gesellschaft als Arbeitgeber. Soweit in Rechtsvorschriften oder Dienstverträgen auf die Bundesforste-Dienstordnung 1986 verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf diesen Kollektivvertrag. Die Annahme einer gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder einzelvertraglichen Abfertigung gilt als Verzicht auf Leistungen gemäß Abschnitt römisch VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986. Das Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, gilt nur für die ab dem in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Zeitpunkt neu aufgenommene Arbeitnehmer, auf die ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 2, Absatz 8, anzuwenden ist.