Kurztitel

Bundesforstegesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Personalregelungen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie bisher beim Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste beschäftigten Angestellten werden zu dem in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Zeitpunkt Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern sowie ehemaligen Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen, die zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt Anwartschaften oder Ansprüche gegenüber dem Bund haben, fort. Diesen Personen bleiben die zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt bestehenden Rechte gewahrt.
  2. Absatz eins aDie zum 31. Dezember 2004 bestehenden Rechte und Pflichten gegenüber der Gesellschaft im Zusammenhang mit Pensionsanwartschaften und Pensionsansprüchen im Sinne des Absatz eins, gehen mit 1. Jänner 2005 auf den Bund über.
  3. Absatz 2Der Bund haftet für Entgeltansprüche der Angestellten, die zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt beim Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das die Genannten bei Weitergeltung der Bundesforste-Dienstordnung 1986 als Gesetz Anspruch gehabt hätten.
  4. Absatz 3Die bisher beim Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste beschäftigten Arbeiter werden zu dem in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Zeitpunkt Arbeiter der Gesellschaft. Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2, gelten für diese Arbeitnehmer. Der Kollektivvertrag für die Arbeiter und die Arbeiterinnen in den Betrieben der Österreichischen Bundesforste gilt ab diesem Zeitpunkt als Kollektivvertrag mit der Gesellschaft als Arbeitgeber.
  5. Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Auf dem Gebiet des Arbeiterrechts und des Arbeiter- und Angestelltenschutzes bleibt hinsichtlich der Arbeitnehmer der Gesellschaft, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, die Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung erhalten.
  6. Absatz 5Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, findet weiterhin Anwendung. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, gilt nur hinsichtlich der diesem Gesetz zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt unterliegenden Arbeitnehmer. Anstelle des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, sind die Vorschriften des römisch eins. Teiles des Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979,, anzuwenden. Darüber hinaus finden insbesondere das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, auch hinsichtlich seines römisch II. Teils, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, und das Arbeitsinspektionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, weiterhin Anwendung.
  7. Absatz 6Das Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste (Bundesforste-Dienstordnung 1986), BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,, tritt mit Ausnahme des Paragraph 14, wie folgt außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 28, mit dem Zeitpunkt der grundsätzlichen Neuregelung dieser Materie durch Kollektivvertrag, in dem vom Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, abweichende Regelungen getroffen werden können,
    2. Ziffer 2
      alle übrigen Bestimmungen, ausgenommen die zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt bestehenden Berechtigungen gemäß der Anlage B, zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt.
    Die gemäß Ziffer 2, außer Kraft tretenden Bestimmungen der Bundesforste-Dienstordnung 1986 und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festsetzung pauschalierter Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1977,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1986,, gelten hinsichtlich der ihnen zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt unterliegenden Arbeitnehmer mit dem darauffolgenden Tag, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, als Kollektivvertrag mit der Gesellschaft als Arbeitgeber. Soweit in Rechtsvorschriften oder Dienstverträgen auf die Bundesforste-Dienstordnung 1986 verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf diesen Kollektivvertrag. Die Annahme einer gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder einzelvertraglichen Abfertigung gilt als Verzicht auf Leistungen gemäß Abschnitt römisch VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986. Das Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, gilt nur für die ab dem in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Zeitpunkt neu aufgenommene Arbeitnehmer, auf die ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 2, Absatz 8, anzuwenden ist.
  8. Absatz 7Ab dem in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Zeitpunkt neu aufgenommene Angestellte unterliegen bis zum Inkrafttreten eines für sie geltenden Kollektivvertrages dem Kollektivvertrag gemäß Absatz 6, mit Ausnahme der in den Paragraphen 4,, 5 und 70 Absatz 4 und den in Abschnitt römisch VII enthaltenen Bestimmungen. Anstelle der Kündigungsbestimmungen des Kollektivvertrages treten die Kündigungsbestimmungen des Gutsangestelltengesetzes.
  9. Absatz 8Angestellte, auf deren Dienstverhältnisse Absatz 6, anwendbar ist und deren Dienstverhältnis weder befristet noch gekündigt ist, haben, wenn sie dies innerhalb von 5 Jahren ab dem Inkrafttreten eines Kollektivvertrages für ab dem in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Zeitpunkt eintretende Angestellte unter sofortigem Verzicht auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erklären, mit Wirksamkeit von dem der Erklärung folgenden Monatsersten Anspruch auf Anwendung des genannten Kollektivvertrages. Auch in diesem Fall werden bisher für die Zuschußpension entrichtete Beiträge nicht rückerstattet.
  10. Absatz 9Im Regelungsbereich des Absatz 6, sind Dienstzeiten zur Gesellschaft und Dienstzeiten zum Bund wechselseitig einander gleichzuhalten.
  11. Absatz 10Abweichend von Paragraph 14, Absatz 5 und Absatz 7, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, kann statt der Wertpapierdeckung eine Deckung der Abfertigungsrückstellung durch Grundstücke erfolgen. In diesem Fall tritt an die Stelle des Nennbetrages der Wertpapiere der gemeine Wert der Grundstücke. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind sinngemäß anzuwenden.
  12. Absatz 11Auf Antrag des Zentralbetriebsrates sind zwei Mitglieder des Zentralbetriebsrates von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen.

Schlagworte

Arbeiterschutz, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, Dienstrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10007859

Dokumentnummer

NOR40211935